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S A T Z U N G DES VERBANDS MIT NICHT WIRTSCHAFTLICHEM ZWECK „MITTELSTANDSBÜRO BALKAN“
I. ALLGEMEINES
Statut Art. 1. (1) Der Verband "Mittelstandsbüro Balkan", weiter der "Vеrband" genannt, stellt eine juristische Person mit nicht wirtschaftlichem Zweck dar, getrennt von seinen Mitgliedern, gegründet gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die juristischen Personen mit nicht wirtschaftlichem Zweck, der Satzung und den Beschlüssen der Gründungsversammlung. (2) Der Verband haftet für seine Verpflichtungen mit seinem Vermögen (3) Die Mitglieder des Vereins haften nicht für die Verpflichtungen des Vereins. (4) Für die Verpflichtungen des Vereins sind die Mitglieder bis zur Höhe der geschuldeten Beiträge verantwortlich. (5) Der Verband kann Zweigstellen im Lande und im Ausland auf Beschluss der Mitgliederversammlung gründen und Repräsentanzen im Ausland auf Beschluss des Vorstands eröffnen.
Name Art. 2. (1) Der Name des Verbands ist: „СДРУЖЕНИЕ „БАЛКАНСКО БЮРО ЗА ПОДПОМАГАНЕ НА СРЕДНОТО СЪСЛОВИЕ“ . Der Name kann zusätzlich auf Deutsch aufgeschrieben werden: VERBAND MIT NICHT WIRTSCHAFTLICHEM ZWECK „MITTELSTANDSBÜRO BALKAN“. (2) Der Name des Verbands zusammen mit Angaben über den Sitz, die Adresse, das Gericht, wo er eingetragen ist, sowie die Nummern der Gerichtsregistrierung und BULSTAT sollen in allen schriftlichen Erklärungen des Verbands angegeben werden. (3) Der Name einer Zweigstelle des Verbands wird gebildet, indem zum Namen des Verbands die Zweigstelle und der Ort, wo der Sitz liegt, hinzugefügt wird. Falls die Zweigstelle sich im Ausland befindet, sind die jeweiligen gesetzlichen Erfordernisse zu beachten und bei Ermangelung solcher Erfordernisse sind die Regeln des vorherigen Satzes anzuwenden.
Sitz und Anschrift Art 3. Der Sitz des Verbands ist in Sofia, die Anschrift der Leitung ist: Sofia 1000, Alabin-Straße 16 –20.
Frist Art. 4. Der Verband ist durch keine Frist oder andere Auflösungsbedingung beschränkt. Bestimmung der Tätigkeit
Art. 5. (1) Der Verband verwirklicht seine Tätigkeit im Interesse seiner Mitglieder und des Handwerks in Südosteuropa. (2) Gegenstand der Tätigkeit des Verbands ist die Unterstützung und Förderung der Entwicklung des Handwerks in der Republik Bulgarien und andere Länder in Südosteuropa.
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